Haftet nach gemeinem Recht der ehemalige Besitzer einer fremden Sache, welcher sie gegen Entgelt veräussert hat, dem Eigenthümer derselben auf Herausgabe des Kaufpreises?
Gespeichert in:
Verfasser / Beitragende:
Otto Kissler
Ort, Verlag, Jahr:
Herford :
Gebr. Heidmann,
1898
Beschreibung:
40 S.
Format:
Buch (Hochschulschrift)