Arbeit auf Abruf ist eine zulässige Beschäftigungsform
der vom Arbeitnehmer geleistete Bereitschaftsdienst ist zwingend entschädigungspflichtig, kann jedoch auch im Stundenlohn für die effektiv geleistete Arbeit mitenthalten sein
Gespeichert in:
Verfasser / Beitragende:
Christoph Senti
Ort, Verlag, Jahr:
1998
Enthalten in:
AJP : Aktuelle juristische Praxis, 1998/1241
Format:
Artikel