Art. 12, 14 und 15 OHG
die staatlichen Leistungen der Entschädigung und Genugtuung sind gegenüber denjenigen von Privat- und Sozialversicherungen subsidiär
Gespeichert in:
Verfasser / Beitragende:
Bemerkungen von Dominik Zehntner
Ort, Verlag, Jahr:
1999
Enthalten in:
AJP : Aktuelle juristische Praxis, 1999/1320
Format:
Artikel