Art. 3 OHG
auch die schweizerische Staatsangehörigkeit genügt, um Ansprüche auf weitere Hilfe des Opfers einer Straftat im Ausland zu begründen, wenn dieses zum Zeitpunkt der Beantragung dieser Leistungen seinen Wohnsitz in der Schweiz hat
Gespeichert in:
Verfasser / Beitragende:
Dominik Zehntner
Ort, Verlag, Jahr:
2002
Enthalten in:
AJP : Aktuelle juristische Praxis, 2002/716
Format:
Artikel