Möglichkeiten eines Konsensualprozesses nach deutschem Strafprozeßrecht

Verfasser / Beitragende:
[Gunnar Duttge]
Ort, Verlag, Jahr:
2003
Enthalten in:
Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, 115/3(2003-12-02), 539-569
Format:
Artikel (online)
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520 3 |a I. Einführung: Das Strafrecht in der Konsensgesellschaft Der "Konsens” spielt im Sinne einer gesellschaftspolitischen Universalformel nicht erst in unseren Tagen eine geradezu herausragende Rolle - vom Atom- und Energie- zum Migrationskonsens, vom Renten- und Gesundheits- über den Bildungs- zum nicht weniger vermißten Konsens in der Bioethik oder neuerdings mit den Vereinigten Staaten von Amerika: Inzwischen ist kaum noch ein Gegenstand von Allgemeininteresse vorstellbar, bei dem wir uns nicht aufgefordert sehen dürfen, nach möglichst umfassender Übereinstimmung und Harmonie zu streben. An solchem Bemühen um Verständigung zum Zwecke der Herstellung friedlicher Eintracht ist natürlich zunächst ganz und gar nichts Schlechtes zu finden, solange dabei nur nicht vergessen wird, daß konsensuale Lösungen - jedenfalls aus externer Perspektive betrachtet - nicht etwa schon per se das beste oder auch nur ein akzeptables Resultat verbürgen: So können die Ratschlüsse eines "Konsenskartells” nicht selten auch zu einem "faulen Kompromiß”, zu einem "Konsens der Verdrängung” oder mitunter selbst für die Beteiligten geradewegs in eine "Konsensfalle” führen. Nicht ohne Hintersinn verweist der consensus etymologisch eben auch auf solch unerfreuliche Erscheinungen wie die einer konspirativen Verschwörung oder eines Komplotts. 
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