Neue Formen der Datenspeicherung und das Urkundenstrafrecht

Verfasser / Beitragende:
[Henning Radtke]
Ort, Verlag, Jahr:
2003
Enthalten in:
Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, 115/1(2003-05-27), 26-59
Format:
Artikel (online)
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520 3 |a I. Urkunden als verkörperte Erklärungen 1. Urkundenstrafrecht und optisch wahrnehmbar verkörperte Erklärungen Die überwiegende Auffassung in der deutschen Strafrechtswissenschaft und die einhellige Rechtsprechung verstehen unter Urkunden "sinnlich wahrnehmbare Gegenstände der Außenwelt, die nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt und geeignet sind, über ihr körperliches Dasein hinaus eine Gedankenerklärung des Urhebers darzustellen; sie haben Beweis für bestimmte rechtliche Beziehungen zu erbringen und müssen einen Aussteller erkennen lassen". In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die vorgenannte Definition des Zentralbegriffs des Urkundenstrafrechts seit Aufnahme der Spruchtätigkeit des Reichsgerichts in ihrem Kern konstant. Demgegenüber verstehen Teile der Strafrechtswissenschaft den Begriff der Urkunde auf der Ebene der Art und Weise der Verkörperung der Erklärung enger, indem sie eine Verkörperung der Gedankenerklärung in Schriftform, d. h. eine Codierung der Erklärung in Schriftzeichen verlangen. Jakobs reduziert den Kreis der für Urkundendelikte tauglichen Tatobjekte dagegen über den Inhalt der Erklärung. Urkunde ist für ihn jede, aber auch lediglich "jede verkörperte Erklärung, die Rechtswirkungen hervorzurufen prätendiert, mögen die Rechtswirkungen in einer Gestaltung bestehen (Dispositivurkunden und solche ersetzende Zeugnisurkunden) oder im öffentlichen Glauben an die Richtigkeit einer Rechtsbehauptung (in öffentlichen Glauben erwachsende Zeugnisurkunden)". Insbesondere bei den sog. Zeugnisurkunden, also in Form einer Urkunde verkörperten Erklärungen einer Tatsachenbehauptung, zieht Jakobs damit im Verhältnis zur überwiegend vertretenen Auffassung den Kreis der dem strafrechtlichen Urkundenbegriff unterfallenden verkörperten (Gedanken-) Erklärungen deutlich enger als die zuvor referierten Auffassungen. Alle dargestellten Ansichten zur Inhaltsbestimmung des Begriffs der strafrechtlichen Urkunde erfassen jedoch verkörperte Erklärungen, mit denen durch den Erklärenden Rechtswirkungen hervorgerufen werden (Dispositivurkunden), und mit öffentlichem Glauben versehene Zeugnisurkunden. Bei beiden nach dem Inhalt der verkörperten Erklärung systematisierten Urkundenformen ist in der Rechtspraxis zu verzeichnen, dass solche Erklärungen nicht mehr allein in einer sinnlich unmittelbar wahrnehmbaren Form verkörpert werden, sondern dass Speicher- und Übertragungswege zur Anwendung gelangen, denen eine solche Art der Verkörperung der die Erklärung abbildenden Zeichen gerade fehlt (näher II.). 
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