Das Unrecht der eventualvorsätzlichen Tat

Verfasser / Beitragende:
[Nora Markwalder, Monika Simmler]
Ort, Verlag, Jahr:
2018
Format:
Artikel (online)
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520 3 |a Aus der Einleitung: In besonderem Ausmass zeigen sich die Schwierigkeiten, das subjektive Unrecht, aber auch die Vorwerfbarkeit der Willensbildung genau zu definieren und die verschiedenen Grade des Verschuldens abzubilden, in der Lehre des Eventualvorsatzes. Die Abgrenzung von (bewusster) Fahrlässigkeit und vom sog. dolus eventualis gehört bis heute zu einem der umstrittensten Problemfelder der Strafrechtsdogmatik. Die vorliegende Abhandlung wagt sich nun an dieses <> zwischen den <>. Die Lehren rund um die Definition des Eventualvorsatzes und dessen Abgrenzung zu den anderen subjektiven Unrechtsformen sollen dabei aus einer neuen Perspektive beleuchtet werden. Im Zentrum der Aufmerksamkeit steht dabei die Frage, wie diese <> aus soziologischer Perspektive - mit Blick also auf den strafrechtlichen Beitrag zum Funktionieren der Gesellschaft - einzuordnen ist und ob sich daraus Konsequenzen für die Dogmatik ableiten lassen. Dabei soll auch der provokativen These nachgegangen werden, ob es die Dichotomie von Vorsatz und Fahrlässigkeit überhaupt vermag, die Grade der persönlichen Verantwortlichkeit für den entstandenen Normgeltungsschaden adäquat abzubilden oder ob der Eventualvorsatz nicht vielmehr als eigenständige Kategorie zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit anzusiedeln wäre. Diesem Anspruch entsprechend soll nach einem Blick auf die Geschichte des dolus eventualis zunächst der Stand der Lehre und der Lehrstreitigkeiten rund um den Eventualvorsatz kurz umrissen werden. In der Folge soll eruiert werden, wie sich die Abgrenzung und Feststellung des Eventualvorsatzes soziologisch rekonstruieren lässt. Es wird diesem Ansatz folgend also danach gefragt werden müssen, was für eine Rolle Vorsatz und Fahrlässigkeit innerhalb der strafrechtlichen Verantwortungszuschreibung allgemein zukommt und wie sich deren unterschiedliche Bewertung in der sozialen Praxis erklären lässt. Darauf aufbauend soll das Unrecht der eventualvorsätzlichen Tat genauer identifiziert werden können. In der zweiten Hälfte der Abhandlung sollen die sich aus dieser Analyse ergebenden Konsequenzen diskutiert werden. Wie bereits angedeutet, soll zunächst geklärt werden, ob eine allfällige Neuausrichtung der Lehre des subjektiven Unrechts einen tauglichen Ausweg aus dem Dilemma darstellen könnte, bevor sich der Artikel der konkreten Konsequenzen für die Kriminalpolitik und die Strafrechtspraxis annimmt. 
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